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   BGH, 14.09.1983 - 3 StR 285/83   

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https://dejure.org/1983,9114
BGH, 14.09.1983 - 3 StR 285/83 (https://dejure.org/1983,9114)
BGH, Entscheidung vom 14.09.1983 - 3 StR 285/83 (https://dejure.org/1983,9114)
BGH, Entscheidung vom 14. September 1983 - 3 StR 285/83 (https://dejure.org/1983,9114)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Zusammenrechnung von Teilmengen bei der Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Einfuhr in nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 14.09.1983 - 3 StR 285/83
    Daß es, wie auch die weiteren Ausführungen zeigen, sein tatrichterliches Ermessen (vgl. BGHSt 17, 35; 29, 319) dahin ausgeübt hat, die konkrete Strafe nicht nahe der unteren Grenze des so gefundenen Strafrahmens von sechs Monaten bis 11 Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  • BGH, 24.11.1982 - 3 StR 384/82

    Vollendung der Einfuhr von Haschisch durch Verneinung der Frage der Zollbeamten

    Auszug aus BGH, 14.09.1983 - 3 StR 285/83
    Sonstige Anhaltspunkte, die zu einer näheren Erörterung der Frage des minderschweren Falles hätten drängen können (vgl. BGHSt 31, 163, 168 ff.), sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 09.01.1962 - 1 StR 346/61

    Vertrieb eines nicht nachweisbar wirksamen Haarwuchsmittels - Eignung

    Auszug aus BGH, 14.09.1983 - 3 StR 285/83
    Daß es, wie auch die weiteren Ausführungen zeigen, sein tatrichterliches Ermessen (vgl. BGHSt 17, 35; 29, 319) dahin ausgeübt hat, die konkrete Strafe nicht nahe der unteren Grenze des so gefundenen Strafrahmens von sechs Monaten bis 11 Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  • BGH, 08.03.1983 - 1 StR 66/83

    Voraussetzungen des Vorliegens des Merkmals der "nicht geringen Menge" bei

    Auszug aus BGH, 14.09.1983 - 3 StR 285/83
    Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des eingeführten Heroins (vgl. BGH NStZ 1983, 322; BGH Strafverteidiger 1983, 331) - jedenfalls in Form einer Qualitätsangabe - waren bei der Menge von 57 Gramm nicht unbedingt geboten.
  • BGH, 02.03.1983 - 3 StR 2/83

    Vorliegen einer fortgesetzten Tat bei mehreren

    Auszug aus BGH, 14.09.1983 - 3 StR 285/83
    Zutreffend hat das Landgericht die drei Teilmengen bei der Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Einfuhr "in nicht geringer Menge" nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zusammengerechnet (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 623).
  • BGH, 01.06.1983 - 3 StR 193/83

    Zu berücksichtigende Kriterien zur Bejahung des Merkmals einer "nicht geringen

    Auszug aus BGH, 14.09.1983 - 3 StR 285/83
    Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des eingeführten Heroins (vgl. BGH NStZ 1983, 322; BGH Strafverteidiger 1983, 331) - jedenfalls in Form einer Qualitätsangabe - waren bei der Menge von 57 Gramm nicht unbedingt geboten.
  • BGH, 01.06.1983 - 3 StR 163/83

    Aufhebung eines Urteils aufgrund Feststellungslücken zur inneren Tatseite bei

    Auszug aus BGH, 14.09.1983 - 3 StR 285/83
    Anders als in dem in Strafverteidiger 1983, 332 abgedruckten, vom Senat entschiedenen Fall ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch, daß die Qualität des Heroins vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war.
  • BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

    Die Bestimmung des Schuldumfangs und der Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen erfordern es, daß entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels getroffen werden oder daß von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgegangen wird, die nach den Umständen in Frage kommt (BGHSt 32, 162, 164 [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83]; BGH MDR 1983, 596; zu den in Betracht zu ziehenden Umständen vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84; BGH, Urteil vom 14. September 1983 - 3 StR 285/83; Körner NStZ 1984, 222, 223).
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